DGUV Vorschrift 25 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen

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Abschnitt 29 - Zu § 21 Abs. 2:

Die Forderung nach Programmierbarkeit für die verschiedenen Anwendungsfälle ist dann erfüllt, wenn Sperrzeiten von bis zu 10 Minuten eingestellt werden können. Die Möglichkeit einer Veränderung der Sperrzeit auf einfache Weise ist dann nicht gegeben, wenn z. B. spezielle Schlüssel verwendet oder Verkleidungen mit Werkzeug entfernt werden müssen.

Hinsichtlich des Betriebes von Zeitverschlussbehältnissen siehe § 32.