Abschnitt 27 - Zu § 20 Abs. 3:
Die Forderung nach einer Einrichtung, mit der sich eingeschlossene Personen bemerkbar machen können, wird z. B. durch Ruf- und Meldeeinrichtungen erfüllt, über die hilfebringende Stellen verständigt werden können.
Die Forderung nach einer Einrichtung, mit der sich eingeschlossene Personen bemerkbar machen können, wird z. B. durch Ruf- und Meldeeinrichtungen erfüllt, über die hilfebringende Stellen verständigt werden können.