Abschnitt 21 - Zu § 18 Abs. 4:
Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z. B.
Gehäuse aus mindestens 3 mm starkem Stahlblech bestehen,
Gesamtgewicht oder Verankerung eine Wegnahme unwahrscheinlich machen,
aufliegende Türen mit einer Dreipunktverriegelung ausgerüstet sind,
bei innenliegenden Türen mit einer Zweipunktverriegelung ein Umbug von mindestens 20 mm vorhanden ist
und
der Widerstandswert der Verriegelungseinrichtungen mindestens dem des Gehäuses entspricht.
Siehe auch §§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).