DGUV Vorschrift 25 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen

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Abschnitt 21 - Zu § 18 Abs. 4:

Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z. B.

  • Gehäuse aus mindestens 3 mm starkem Stahlblech bestehen,

  • Gesamtgewicht oder Verankerung eine Wegnahme unwahrscheinlich machen,

  • aufliegende Türen mit einer Dreipunktverriegelung ausgerüstet sind,

  • bei innenliegenden Türen mit einer Zweipunktverriegelung ein Umbug von mindestens 20 mm vorhanden ist

    und

  • der Widerstandswert der Verriegelungseinrichtungen mindestens dem des Gehäuses entspricht.

Siehe auch §§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).