DGUV Vorschrift 25 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 11 - Zu § 10:

Diese Forderungen sind ohne zusätzliche Maßnahmen erfüllt, wenn z. B. die Höhe zwischen Fensterunterkante und dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche mindestens 2 m beträgt.

Bei niedriger gelegenen Fenstern sind diese Forderungen z. B. erfüllt, wenn mindestens bis zu einer Höhe von 2 m über dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche Sicherungen gegen Einstieg und Einblick von außen zusätzlich vorhanden sind.

Sicherungen gegen Einstieg können z. B. sein:

  • Festverglasungen,

  • fest verankerte Vergitterungen mit einem Abstand von maximal 0,15 m für die senkrechten Stäbe,

  • Fenster mit Kippbeschlägen oder Sperrsystemen, die bei vertikalen Öffnungen nicht mehr als 0,15 m Öffnungsweite und bei horizontalen Öffnungen nicht mehr als 0,20 m Öffnungsweite zulassen.

Sicherungen gegen Einblick von außen können z. B. sein:

  • Sichtblenden,

  • entsprechend eingestellte Lamellenstores

    oder

  • dichte Gardinen und Übervorhänge, deren Wirksamkeit nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben wird.

Siehe auch:

§ 31 dieser Unfallverhütungsvorschrift sowie

§§ 2, 5, 12, 14 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).