Abschnitt 11 - Zu § 10:
Diese Forderungen sind ohne zusätzliche Maßnahmen erfüllt, wenn z. B. die Höhe zwischen Fensterunterkante und dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche mindestens 2 m beträgt.
Bei niedriger gelegenen Fenstern sind diese Forderungen z. B. erfüllt, wenn mindestens bis zu einer Höhe von 2 m über dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche Sicherungen gegen Einstieg und Einblick von außen zusätzlich vorhanden sind.
Sicherungen gegen Einstieg können z. B. sein:
Festverglasungen,
fest verankerte Vergitterungen mit einem Abstand von maximal 0,15 m für die senkrechten Stäbe,
Fenster mit Kippbeschlägen oder Sperrsystemen, die bei vertikalen Öffnungen nicht mehr als 0,15 m Öffnungsweite und bei horizontalen Öffnungen nicht mehr als 0,20 m Öffnungsweite zulassen.
Sicherungen gegen Einblick von außen können z. B. sein:
Sichtblenden,
entsprechend eingestellte Lamellenstores
oder
dichte Gardinen und Übervorhänge, deren Wirksamkeit nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben wird.
Siehe auch:
§ 31 dieser Unfallverhütungsvorschrift sowie
§§ 2, 5, 12, 14 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).