DGUV Vorschrift 25 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen

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Abschnitt 10 - Zu § 9 Abs. 2:

Eingänge, die nicht dem Publikumsverkehr dienen, insbesondere Personaleingänge, sollen zur Erschwerung von Angriffen oder Überfällen beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes möglichst in Bereichen liegen, die von der allgemeinen Öffentlichkeit überblickt werden können.

Eine ausreichende Außenbeleuchtung ist z. B. dann gewährleistet, wenn die Nennbeleuchtungsstärke im gesamten Zugangsbereich mindestens 20 Lux beträgt und die Beleuchtung auch ausreichend lange vor und nach der Arbeitszeit gewährleistet ist. Eine automatische Steuerung der Außenbeleuchtung kann zweckmäßig sein. Wohnen Versicherte im Bankgebäude, so soll unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Außenbeleuchtung auch von den Wohnungen aus geschaltet werden können.

Einschlägige Anforderungen sind auch enthalten in:

DIN 5035-1"Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen",
DIN 5035-2"Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien".