§ 8 - Betriebsanweisungen (1)
MUSTER-UVV
(1) Der Unternehmer hat auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Betriebsanweisungen
- a.
den Umgang mit Banknoten,
- b.
den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen sowie
- c.
das Verhalten der Versicherten bei Überfällen
schriftlich festzulegen und den Versicherten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
(2) Versicherte haben die Betriebsanweisungen nach Absatz 1 zu befolgen und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.