DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention

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§ 10 - Ausgabe von Banknoten (1)

MUSTER-UVV

(1) Der Unternehmer hat die Ausgabe von Banknoten so zu gestalten, dass diese ohne Mitwirkung von Versicherten über automatisierte Systeme erfolgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Banknoten durch Versicherte ausgegeben werden, wenn diese bereitgehaltenen Banknotenbestände durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert sind. Zusätzlich hat der Unternehmer geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen vorzusehen.