DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 5 - Zu § 6:

Diese Forderungen beinhalten, dass mögliche Gefahren und Gefahrstellen objekt- und tätigkeitsbezogen ermittelt und beurteilt werden. Die sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu treffen und durchzuführen. Hierbei sind auch Aspekte der Verringerung des Anreizes zu Überfällen zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung auf Gefahren und Gefahrstellen in Objektbereichen ist z. B. auf eine sichere Begehbarkeit und ausreichende Beleuchtung aller vorgegebenen Wege zu achten. Dies gilt insbesondere für die Zugänge zu Stationen von Kontrollsystemen sowie zu betrieblichen Einrichtungen, die in die Kontrollgänge einbezogen sind.

Von wesentlicher Bedeutung für die Sicherheit von Geld- oder Werttransporten sind die örtlichen Gegebenheiten der Kundenobjekte. Bei ihrer Prüfung ist insbesondere zu achten auf

  • geeignete Anfahrstellen,

  • die Sicherheit der Transportwege einschließlich ihrer ausreichenden Übersichtlichkeit und Beleuchtung

    sowie

  • Möglichkeiten einer Kommunikationsverbindung mit der Einsatzzentrale.

Im Rahmen der Sicherung von Objekten können zusätzliche Tätigkeiten, die über den eigentlichen Wach- und Sicherungsauftrag hinausgehen, erforderlich sein. Sie sind dann in der auftragsgebundenen speziellen Dienstanweisung ausdrücklich aufzuführen. Solche Nebentätigkeiten können z. B. sein:

  • Kontrolle oder Betätigung von Einrichtungen und Anlagen,

  • Winter- und Kehrdienste,

  • Lagerarbeiten,

  • Gartenarbeiten.

Über die Ermittlungen, Beurteilungen und durchgeführten Maßnahmen sowie über Umfang und Ablauf der jeweiligen Tätigkeiten sind Aufzeichnungen zu führen.

Sicherungsposten im Bereich von Gleisen dürfen keine Nebentätigkeiten ausführen. Hierzu zählen jedoch nicht solche Tätigkeiten, die aufgabengebunden sind, z. B.

  • Überwachen der Funktionsfähigkeit von Warnmitteln,

  • Einschalten von automatischen Warnsystemen,

  • Betätigen von Meldeeinrichtungen.

Bei der Durchführung von Geld- oder Werttransporten sind Nebentätigkeiten ebenfalls nicht zulässig, es sei denn, sie stehen in direktem Zusammenhang mit dem Transport. Solche Tätigkeiten sind beispielsweise Servicearbeiten und Störungsbeseitigungen an Automaten.

Siehe auch: