Abschnitt 4 - Zu § 5:
Der Genuss von Alkohol oder anderen ähnlich wirkenden Mitteln stellt eine Gefährdung dar und gewährleistet nicht mehr die sichere Durchführung der jeweiligen Tätigkeit. Es besteht Dienstunfähigkeit, die einen Einsatz nicht zulässt.
Auf Grund der bestehenden Fürsorgepflicht können durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte hilfeleistende Maßnahmen zu treffen sein.