DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 3 - Zu § 4:

Die sichere Durchführung von Aufträgen erfordert, dass in den Dienstanweisungen alle technischen und organisatorischen Anforderungen sowie das Verhalten der Versicherten im erforderlichen Umfang und in verständlicher Sprache geregelt sind.

In einer allgemeinen Dienstanweisung sind die allgemeinen Anforderungen für die Versicherten festgelegt, z. B.:

  • Rechte und Pflichten,

  • Verschwiegenheit,

  • Eigensicherung,

  • Verhalten bei Konfrontationen,

  • Verhalten bei Überfällen, Geiselnahmen,

  • Umgang mit Schusswaffen,

  • Verbot von Schreck-, Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie von schusswaffen-ähnlichen Gegenständen,

  • Verbot berauschender Mittel,

  • Organisations- und Kommunikationsfestlegungen,

  • Verbot von Nebentätigkeiten, die nicht aufgabengebunden sind, insbesondere für Sicherungsposten im Bereich von Gleisen sowie für Versicherte bei der Durchführung von Geld- oder Werttransporten,

  • Einsatz von Technischen Transportsicherungen bei Geld- oder Werttransporten.

Zusätzlich zu der allgemeinen Dienstanweisung sind in einer speziellen Dienstanweisung Umfang und Ablauf der jeweiligen Wach- und Sicherungstätigkeit einschließlich aller vorgesehenen Nebentätigkeiten festzulegen. Hierbei sind alle Gegebenheiten und erforderlichen Maßnahmen zu berücksichtigen, die sich auf den jeweiligen Einsatz beziehen.

Die Dienstanweisungen müssen den Versicherten jederzeit - vor unbefugter Einsichtnahme geschützt - zugänglich sein.

Bedarf für tätigkeits- und auftragsbezogene Unterweisungen besteht vor Aufnahme einer Tätigkeit, bei der Übernahme neuer Aufträge oder bei wesentlichen Änderungen von Arbeitsabläufen. Darüber hinaus sind die Zeitabstände für regelmäßige Unterweisungen angemessen, wenn die Unterweisungen mindestens jährlich erfolgen.

Die Aufzeichnungen über Unterweisungen sind personen- und tätigkeitsbezogen zu führen.

Die Versicherten dürfen Tätigkeiten, die nicht in der speziellen Dienstanweisung festgelegt sind, nicht durchführen. Anweisungen des Auftraggebers für Tätigkeiten, die über den Umfang der speziellen Dienstanweisung hinausgehen, dürfen nicht befolgt werden. Anweisungen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz offensichtlich entgegenstehen, dürfen nicht ausgeführt werden.

Siehe auch:

  • Arbeitsschutzgesetz,

  • Bewachungsverordnung,

  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

  • Schriftenreihe Prävention der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft "Wach- und Sicherungsdienstleistungen; Dienstanweisungen für Wach- und Sicherungstätigkeiten" (SP 25.2/3).