DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 2 - Zu § 3:

Hierdurch soll hinsichtlich der Eignung auch einer Überforderung der Versicherten entgegengewirkt werden. Eignung und Zuverlässigkeit bedingen ein entsprechendes Persönlichkeitsbild. Demgemäß darf der Unternehmer für die jeweilige Wach- und Sicherungstätigkeit nur Versicherte einsetzen, die

  • hierfür körperlich und geistig geeignet sowie persönlich zuverlässig sind,

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben

    und

  • für die jeweilige Tätigkeit angemessen ausgebildet sind.

Die Ausbildungen können betriebsintern durchgeführt werden, wenn hierbei gewährleistet ist, dass alle sicherheitstechnisch erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die geltenden Rechtsnormen und Vorschriften in ausreichendem Maße vermittelt werden. Hiervon unbenommen sind behördliche Prüfungen.

Für die allgemeine Ausbildung sind z. B. relevant:

  • Dienst und Fachkunde,

  • Eigensicherung,

  • Verhalten bei Konfrontationen,

  • Verhalten bei Überfällen, Geiselnahmen,

  • Brandschutz,

  • Fahrsicherheit,

  • Erste Hilfe.

Für bestimmte Tätigkeiten sind spezielle Ausbildungen und Befähigungen erforderlich. Derartige Tätigkeiten sind z. B.

  • spezielle Werkschutzaufgaben (unter anderem in Kernkraftwerken),

  • Sicherungs-, Kontroll- und Ordnungsdienst in öffentlichen Bereichen,

  • Alarmverfolgung,

  • Personenschutz,

  • Sicherungsdienst im Bereich von Gleisen,

  • Geld- oder Werttransportdienst,

  • Führung von Diensthunden,

  • Umgang mit Schusswaffen.

Die Tätigkeit als Sicherungsposten im Bereich von Gleisen setzt voraus, dass die entsprechende Ausbildung bei einer vom zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannten Ausbildungsstelle durchgeführt worden ist.

Sicherungsposten im Bereich von Gleisen der Deutschen Bahn AG sowie solche, die bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert sind, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Wach- und Sicherungstätigkeiten in Bereichen mit hohem Konfrontationspotenzial bedingen eine entsprechende Eignung und Ausbildung der Versicherten. Auswahlkriterien für die Eignung sind z. B.:

  • Körperliche Voraussetzungen und Leistungsfähigkeit,

  • situations- und personenbezogenes Einschätzungsvermögen,

  • Eigenverantwortlichkeit,

  • zielorientierte deeskalierende Entscheidungs- sowie Handlungsfähigkeit.

Ausbildungsinhalte sind z. B.

  • rechtliche, taktische und psychologische Grundlagen sowie deren Anwendung,

  • Verhaltenstraining für Konfrontationen und Konfliktvermeidung, unter anderem Gesprächsführung, Rollenspiele,

  • Möglichkeiten der Eigensicherung und deren praktische Anwendung, z. B. persönliche Schutzausrüstungen, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, Zusammenwirken im Team, Kommunikation,

  • Zusammenwirken mit Sicherheitsbehörden im Allgemeinen sowie im konkreten Einzelfall.

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung sind für bestimmte Tätigkeiten auch arbeitsmedizinische Beurteilungen und Maßnahmen erforderlich. Dies gilt z. B. bei

  • infektionsgefährdenden Tätigkeiten sowie aus gegebener Veranlassung

  • Fahr- und Steuertätigkeiten

    und

  • Nachtarbeit an Einzelarbeitsplätzen.

Für bestimmte Tätigkeiten können geeignete Impfungen als Präventivmaßnahmen erforderlich sein.

Die Aufzeichnungen über Eignungen, Ausbildungen und besondere Befähigungen sind personenbezogen zu führen.

Siehe auch:

  • Arbeitsschutzgesetz,

  • Bewachungsverordnung,

  • Unfallverhütungsvorschriften

    • "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

    • "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4),

    • "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33),

  • Schriftenreihe Prävention der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft "Wach- und Sicherungsdienstleistungen; Infektionsschutz für Beschäftigte" (SP 25.2/5).