DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 25 - Zu § 26:

Transportfahrzeuge für Geld oder Werte nach den Durchführungsanweisungen zu § 1 (Geldtransportfahrzeuge) gelten als geeignet gesichert, wenn sie den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) sowie der BG-Regel "Geldtransportfahrzeuge" (BGR 135) entsprechen.

Eine zusätzliche Maßnahme zur Sicherung von Geldtransportfahrzeugen stellt der Einbau von Laderaumsicherungen dar. Dies können z. B. sein:

  • Tresorbehältnisse, die mit dem Fahrzeug fest verbunden und gegen unbefugte Wegnahme gesichert sind; hierbei ist sicherzustellen, dass während des gesamten Transportverlaufs ein Öffnen der Behältnisse auch durch das Transportpersonal nicht möglich ist

    oder

  • wirksame Farbrauch- oder Nebelsysteme, die in dem vom restlichen Fahrzeugbereich abgetrennten Laderaum bei einem unbefugten Eindringversuch ausgelöst werden; unbeabsichtigtem Eindringen von Farbrauch oder Nebel in den mit Versicherten besetzten Fahrzeugbereich ist dabei durch Abdichtungen und geeignete Lüftungseinrichtungen entgegenzuwirken.

Der Verzicht auf den Einsatz von Geldtransportfahrzeugen setzt voraus, dass

  • ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch durch Transportverlauf oder Transportabwicklung für Außenstehende erkennbar ist,

  • ausschließlich Belege transportiert werden und dies für Außenstehende erkennbar ist

    oder

  • im Einzelfall ein einmaliger Geld- oder Werttransport durchgeführt wird, der für Außenstehende nicht als solcher erkennbar ist.

Geld- oder Werttransporte gelten für Außenstehende als nicht erkennbar, wenn die nachstehenden Bedingungen eingehalten sind:

  • Kleidung und Ausrüstung der Versicherten einschließlich verwendeter Taschen und Behältnisse dürfen keinerlei Rückschlüsse auf die Firmenzugehörigkeit und Durchführung eines Geld- oder Werttransportes zulassen,

  • der Geld- oder Werttransport darf weder durch die Bauart noch durch die Ausrüstung oder Kennzeichnung des eingesetzten Fahrzeuges erkennbar sein

    und

  • Transportverlauf oder Transportabwicklung dürfen keine Rückschlüsse auf einen Geld- oder Werttransport zulassen.

Für Transporte, bei denen ausschließlich Belege transportiert werden und für die keine besonderen Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, empfiehlt es sich, die Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse deutlich als Belegtransporte zu kennzeichnen.

Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen lassen und gegebenenfalls der Täuschung dienen, können z. B. sein:

  • Verkehrsunfälle,

  • plötzliche Verkehrskontrollen,

  • Fahrbahnblockierungen, Umleitungen, Baustellen oder Bauzelte,

  • im Ladebereich abgestellte, auffällige Fahrzeuge

    oder

  • Personen, die sich auffällig verhalten.

Andere Stellen sind z. B. die Einsatzzentrale, die anzufahrende Stelle und die Polizei.

Durch die festgelegte ständige Besetzung von Geldtransportfahrzeugen während des gesamten Be- und Entladens in öffentlich zugänglichen Bereichen wird erreicht, dass z. B.

  • Boten der Zugang zum Fahrzeug freigegeben werden muss und diese insoweit nicht erpressbar sind,

  • eine Kommunikation mit den Boten möglich ist,

  • eine Umfeldbeobachtung aus dem Fahrzeug erfolgt

    und

  • aus dem Fahrzeug heraus Notrufe und Alarme unverzüglich abgesetzt werden können.

Eine ständige Kommunikationsmöglichkeit zwischen Boten und Geldtransportfahrzeug trägt wesentlich zur Verbesserung der Sicherheit bei.

Die Festlegungen für die Durchführung von Geld- oder Werttransporten durch Boten nach § 25 gelten unabhängig hiervon.

Siehe auch:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29),

  • BG-Regel "Geldtransportfahrzeuge" (BGR 135).