DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 21 - Zu § 22:

Die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten sowohl im Unternehmen als auch in den Kundenobjekten. Die Maßnahmen sollen auch mit der zuständigen kriminalpolizeilichen Beratungsstelle bzw. mit anderen zuständigen behördlichen oder militärischen Stellen abgestimmt werden, da in bestimmten Objektbereichen besondere behördliche oder militärische Regelungen bestehen können, die eine Abweichung erforderlich machen und die Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.

Siehe auch:

  • Waffengesetz,

  • Verordnungen zum Waffengesetz,

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz,

  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

  • § 20 Abs. 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.