Abschnitt 19 - Zu § 20 Abs. 5:
Behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen z. B. in Bereichen der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbank und in Objektbereichen von kerntechnischen Anlagen.
Behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen z. B. in Bereichen der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbank und in Objektbereichen von kerntechnischen Anlagen.