DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 12 - Zu § 14 Abs. 2:

Geeignete Einrichtungen für die Anbindehaltung bedingen z. B. ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse und dass sich die Hunde nicht befreien oder verbeißen können.

Die Mitnahme von Hunden in Wach- und Bereitschaftsräume ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Versicherten ausgeschlossen werden kann. Dies betrifft auch andere Hundeführer oder sonstige eingesetzte Personen.

Siehe auch:

  • Tierschutzgesetz,

  • Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).