DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 11 - Zu § 13:

Zwinger sind als geeignet anzusehen, wenn z. B.

  • ihre Einfriedungen von den Hunden nicht überwunden werden können und sicher gegen Durchbeißen ausgeführt sind,

  • die Zwinger in ausreichendem Maße Bewegungsmöglichkeiten für die Hunde und Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren

    sowie

  • Fütterungs- und Tränkeinrichtungen so gestaltet sind, dass sie gefahrlos von außen betätigt und gefüllt werden können.

Zur Ausstattung für eine Einzelhaltung zählen z. B. abschließbare Türen von Zwingern und Einzelboxen, die mindestens 1,90 m hoch sowie 0,80 m breit sind und unmittelbar in freie Zugangsbereiche führen.

Siehe auch:

  • Tierschutzgesetz,

  • Unfallverhütungsvorschriften

    • "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

    • "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).