Abschnitt 11 - Zu § 13:
Zwinger sind als geeignet anzusehen, wenn z. B.
ihre Einfriedungen von den Hunden nicht überwunden werden können und sicher gegen Durchbeißen ausgeführt sind,
die Zwinger in ausreichendem Maße Bewegungsmöglichkeiten für die Hunde und Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren
sowie
Fütterungs- und Tränkeinrichtungen so gestaltet sind, dass sie gefahrlos von außen betätigt und gefüllt werden können.
Zur Ausstattung für eine Einzelhaltung zählen z. B. abschließbare Türen von Zwingern und Einzelboxen, die mindestens 1,90 m hoch sowie 0,80 m breit sind und unmittelbar in freie Zugangsbereiche führen.
Siehe auch: