DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 9 - Zu § 10:

Diese Forderungen schließen ein, dass z. B.

  • die eingesetzten Fahrzeuge sich in einem betriebssicheren Zustand befinden,

  • besondere Witterungseinflüsse bei der Dienstkleidung Berücksichtigung finden,

  • beim Einsatz in besonderen Gefährdungsbereichen die Kleidung und Ausrüstung der Versicherten hierfür geeignet ist,

  • die Versicherten bei infektionsgefährdenden Tätigkeiten mit geeigneten Schutzmitteln ausgerüstet sind,

  • bei Geld- oder Werttransporten eingesetzte Technische Transportsicherungen sich in funktionsfähigem Zustand befinden.

Der betriebssichere Zustand der Fahrzeuge umfasst sowohl deren verkehrssicheren als auch deren arbeitssicheren Zustand.

Besondere Witterungseinflüsse sind z. B. Nässe, Kälte und Hitze.

Besondere Gefährdungen können auftreten z. B. in Bereichen mit thermischen, chemischen oder biologischen Gefährdungen sowie in Bereichen mit Explosions- oder Strahlungsgefahren.

Des Weiteren können besondere Gefährdungen durch Konfrontationen mit stich- oder schusswaffentragenden Tätern entstehen. Hierfür geeignete persönliche Schutzausrüstungen sind z. B. durchstich- und durchschusshemmende Schutzwesten.

Infektionsgefahren können beim Kontakt mit entsprechenden Personenkreisen oder Materialien bestehen. Geeignete Schutzmittel hierfür sind z. B. das situationsbedingte Tragen von Infektionsschutzhandschuhen oder gegen Durchstich schützende Handschuhe.

Für den Einsatz z. B. im unwegsamen Gelände ist festes Schuhwerk geeignet, das widerstandsfähig gegen mögliche mechanische Belastungen ist und mit rutschhemmenden Profilsohlen sowie gegebenenfalls mit Knöchelschutz versehen ist.

Leistungsfähige Handleuchten bedingen eine der Wach- und Sicherungstätigkeit angepasste Reichweite und Gebrauchsfähigkeit. Ersatzlampen und -batterien bzw. -akkus sollen in erreichbarer Nähe zur Verfügung stehen.

Siehe auch: