DGUV Vorschrift 23 - Wach- und Sicherungsdienste

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 25 - Geldtransporte durch Boten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. Dies gilt auch für entsprechende Wegstrecken zwischen Transportfahrzeugen und Übergabe- oder Übernahmestellen.

(2) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn

  • das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird,

  • der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist,

  • der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird

    oder

  • ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist.

(3) Zum Tragen bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein. Sie dürfen mit Boten nicht fest verbunden sein.