Abschnitt 90 - Zu § 37 Abs. 4:
Die Forderung nach Dokumentation ist z.B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einem Prüfbericht oder mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen sind.
Die Forderung nach Dokumentation ist z.B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einem Prüfbericht oder mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen sind.