Abschnitt 8 - Zu § 2 Abs. 8:
Eine Fläche ist dann als ausreichend groß anzusehen, wenn bei einem möglichen Sturz ein Darüberhinwegstürzen verhindert ist.
Eine Fläche ist dann als ausreichend groß anzusehen, wenn bei einem möglichen Sturz ein Darüberhinwegstürzen verhindert ist.