DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 88 - Zu § 37 Abs. 2:

Die Dichtheitsprüfung wird an faulgasführenden Anlagen oder Anlagenteilen durchgeführt, und zwar zusätzlich zu den z.B. für Druckbehälter vorgeschriebenen und den beim Hersteller vorgenommenen Prüfungen an Rohren und Armaturen.

Hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen siehe auch DVGW-Merkblatt G 469 "Druckprüfverfahren für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung".