Abschnitt 83 - Zu § 35 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn über Funk oder Telefon ein Notruf abgesetzt werden kann und zwischenzeitlich eigene Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Hinsichtlich Ersthelfer siehe UVV "Erste Hilfe" (VBG 109).