Abschnitt 7 - Zu § 2 Abs. 7:
Hierzu zählen z.B.
Instandsetzungsarbeiten,
Reinigungsarbeiten,
Inspektionen, Kontrollgänge, Probenahme,
Wartungsarbeiten,
Störungsbeseitigung.
Hierzu zählen z.B.
Instandsetzungsarbeiten,
Reinigungsarbeiten,
Inspektionen, Kontrollgänge, Probenahme,
Wartungsarbeiten,
Störungsbeseitigung.