Abschnitt 76 - Zu § 34 Abs. 5:
Nur eine Person zur Sicherung außerhalb des umschlossenen Raumes ist dann ausreichend, wenn technische Geräte (z.B. Abseil- und Rettungshubgerät) zur Rettung von Versicherten einsatzbereit sind.
Zur Sicherung gehört auch, daß
die Personen im und am Schacht in ständiger Sicht- oder Sprechverbindung stehen,
bei Aufenthalt z.B. im Kanal sich zur Aufrechterhaltung der Sichtverbinung weitere Personen z.B. auf der Kanalsohle befinden.
Die Anzahl der Personen zur Aufrechterhaltung der Sicht- oder Sprechverbindung richtet sich nach der Art des Bauwerkes.