Abschnitt 74 - Zu § 34 Abs. 3:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch § 36 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).