Abschnitt 60 - Zu § 26 Abs. 1:
Hinsichtlich der Unterweisung und Koordinierung von Arbeiten siehe auch §§ 6 und 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Hinsichtlich der Unterweisung und Koordinierung von Arbeiten siehe auch §§ 6 und 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).