Abschnitt 59 - Zu § 25 Abs. 1:
Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.
Die Betriebsanweisung umfaßt z.B. auch sicherheitsrelevante Angaben über
betriebliche Ergänzungen zu Gebrauchsanleitungen des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse (z.B. In- und Außerbetriebname),
Benennung des Aufsichtführenden bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen,
Verhalten beim Auftreten und Beseitigen von Störungen,
einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan,
Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Bei der Aufstellung der Betriebsanweisung soll der Unternehmer die Betriebsanweisung gemäß § 20 Gefahrstoffverordnung berücksichtigen.
Die Forderung nach Bekanntmachung ist z.B. erfüllt, wenn die Betriebsanweisung dem Versicherten am Betriebsort jederzeit zugänglich ist oder gegen Unterschrift ausgehändigt wird.