Abschnitt 5 - Zu § 2 Abs. 5:
Umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen sind z.B.
Schächte,
Kanäle,
Kontrollschächte (Gasometerschacht, Sickerschacht),
abgedeckte Becken
Absturzbauwerke,
Schieberbauwerke,
Ein- und Auslaufbauwerke,
Pumpensümpfe,
Schlammsilos,
Faulbehälter.
Oberirdische Räume von abwassertechnischen Anlagen sind z.B. Rechengebäude, Filtergebäude.