DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 57 - Zu § 22:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn mindestens folgende Rettungsausrüstung zur Verfügung steht:

  1. 1.

    Ein frei tragbares von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät mit Vollmaske, z.B. Regenerationsgerät mit Drucksauerstoff bzw. chemisch gebundenem Sauerstoff,

  2. 2.

    ein Abseil- und Rettungshubgerät, zwei Sicherheitsleinen und Auffanggurt,

  3. 3.

    eine beriebsfertige explosionsgeschützte Handleuchte,

  4. 4.

    ein Verbandkasten nach DIN 13 157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C"

    und

  5. 5.

    eine Löscheinrichtung (z.B. Handfeuerlöscher).