DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 56 - Zu § 21 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

  • auf Stützpunkten (Kläranlagen, Bauhöfen) Waschräume entsprechend § 35 Arbeitsstättenverordnung eingerichtet sind (stark schmutzende Tätigkeit),

  • auf zeitweise besetzten Betriebsstätten Waschgelegenheiten mit fließend Kalt- und Warmwasser vorhanden sind.

Bauliche Gründe können z.B. fehlende Frischwasser- und Stromversorgung im Bereich von abwassertechnischen Anlagen sein.

Andere geeignete Waschgelegeheiten sind z.B. an Kraftfahrzeugen mitgeführte Wascheinrichtungen mit fließendem Warmwasser.