Abschnitt 56 - Zu § 21 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
auf Stützpunkten (Kläranlagen, Bauhöfen) Waschräume entsprechend § 35 Arbeitsstättenverordnung eingerichtet sind (stark schmutzende Tätigkeit),
auf zeitweise besetzten Betriebsstätten Waschgelegenheiten mit fließend Kalt- und Warmwasser vorhanden sind.
Bauliche Gründe können z.B. fehlende Frischwasser- und Stromversorgung im Bereich von abwassertechnischen Anlagen sein.
Andere geeignete Waschgelegeheiten sind z.B. an Kraftfahrzeugen mitgeführte Wascheinrichtungen mit fließendem Warmwasser.