Abschnitt 55 - Zu § 21 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Fußmatten, Roste und im Eingangsbereich von Sozialräumen zuätzlich Waschanlagen für Stiefel und Schutzkleidung vorhanden sind.
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Fußmatten, Roste und im Eingangsbereich von Sozialräumen zuätzlich Waschanlagen für Stiefel und Schutzkleidung vorhanden sind.