Abschnitt 49 - Zu § 17 Abs. 7:
Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Armaturen eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH/Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz über Tage, Bergbau-Versuchsstrecke (BVS) haben.
In der Bauartzulassung und den zugehörigen Gutachten der anerkannten Prüfstellen sind insbesondere die Stoffe, für die die Armatur eingesetzt werden darf, und die Einsatzbedingungen festgelegt.