Abschnitt 38 - Zu § 13 Abs. 5:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Treppen mit Absturzsicherungen neben den Schnecken angeordnet sind,
die Standplätze über der Zulaufsohle in einem Abstand von 0,5 m von der Stirnwand und 2 m über der Zulaufsohle querliegend angeordnet sind,
bei mehr als 2 nebeneinanderliegenden Schnecken auch quer zu den Schnecken sichere Standplätze vorhanden sind, sofern die Schnecken nicht von Treppen aus gereinigt werden können.