DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 38 - Zu § 13 Abs. 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

  • Treppen mit Absturzsicherungen neben den Schnecken angeordnet sind,

  • die Standplätze über der Zulaufsohle in einem Abstand von 0,5 m von der Stirnwand und 2 m über der Zulaufsohle querliegend angeordnet sind,

  • bei mehr als 2 nebeneinanderliegenden Schnecken auch quer zu den Schnecken sichere Standplätze vorhanden sind, sofern die Schnecken nicht von Treppen aus gereinigt werden können.