Abschnitt 37 - Zu § 13 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
bei Pumpenräumen durch Lüftungseinrichtungen mindestens ein einfacher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet ist,
Pumpensümpfe wirksam belüftet sind.
Hinsichtlich wirksamer Lüftung siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 2.