Abschnitt 34 - Zu § 12 Abs. 4:
Geeignete Festhalteeinrichtungen zur Selbstrettung können z.B. umfaßbare Rohre, Haltestangen oder straff gespannte Seile sein.
Geeignete Festhalteeinrichtungen zur Selbstrettung können z.B. umfaßbare Rohre, Haltestangen oder straff gespannte Seile sein.