DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 29 - Zu § 11 Abs. 2:

Bei der Festlegung der Explosionsschutzmaßnahmen in Bereichen, in denen sich Versicherte häufiger aufhalten (z.B. Einlaufbauwerke), sind in der Regel Maßnahmen des primären Explosionsschutzes vorrangig durchzuführen. Es ist deshalb zunächst zu überlegen, ob und wieweit diese Maßnahmen sinnvoll angewendet werden können. Hierbei ist zu beachten, daß eine Abschätzung der maximalen Menge (Quellstärke) der brennbaren Gase und Dämpfe, die explosionsfähige Atmosphäre zu bilden vermögen, schwer möglich ist, so daß zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen können z.B. durch ortsfeste Gaswarngeräte bei Erreichen festgelegter Konzentrationen, z.B. bei 10 % UEG Voralarm, Einschaltung der technischen Lüftung, Öffnen der Tore, und bei 50 % UEG Einleitung von Notfunktionen, z.B. durch Abschalten von gefährdeten Anlageteilen, ausgelöst werden. Die Schutzmaßnahmen werden dabei auf explosionsfähige Dampf-/Luftgemische von brennbaren Flüssigkeiten (Temperaturklasse T 3 - Benzine) ausgelegt.