DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 27 - Zu § 10 Abs. 2:

Die Forderung nach wirksamer Lüftung beinhaltet, festzustellen, ob eine natürliche Lüftung genügt oder technische Lüftung anzuwenden ist.

Eine wirksame natürliche Lüftung kann z.B. dann gegeben sein, wenn

  • eine Quer-, Diagonal- oder eine andere gleichwertige Lüftung vorhanden ist,

  • Lüftungsöffnungen nicht verschließbar sind,

  • bei Pumpensümpfen und Regenbecken durch eingebaute Rohre eine Kaminwirkung erzeugt wird.

Lüftungsöffnungen, die sich z.B. nur oben und unten in einer Tür befinden, sowie Fenster gelten nicht als wirksame Lüftungsmöglichkeit.

Technische Lüftung gilt bei Pumpensümpfen und Regenbecken als wirksam, wenn z.B. ein mindestens sechsfacher Luftwechsel pro Stunde gegeben ist.