DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 24 - Zu § 8:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

  • ein Träger für ein mobiles Hebezeug eingebaut ist,

  • ein gegen Verschieben und Auseinandergleiten der Füße gesicherter Dreibock aufgestellt werden kann,

  • eine ausreichende Standfläche vorliegt, die sowohl von der Größe als auch von der Belastung her für ein Fahrzeug mit schwenk- und teleskopierbarem Ausleger (Kranarm) ausgelegt ist; siehe auch DIN 1055-3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten",

  • senkrecht über Ausrüstungsteilen und Montageöffnungen ein fest angebrachter Anschlagpunkt (Lasthaken) vorhanden ist.

Lasten können z.B. Pumpen, Luftverdichter sein.