DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 23 - Zu § 7 Abs. 2:

Standplätze sind z.B. rutschhemmend, wenn der Bodenbelag (z.B. Gitterroste) der Bewertungsgruppe der Rutschgefahr R 12 gemäß "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) entspricht.

Siehe auch "Merkblatt für Stahlroste" (ZH 1/196).

Die Forderung nach Trittsicherheit schließt ein, daß Gitterroste bzw. Standplätze, soweit betrieblich möglich, nicht überflutet werden und damit die rutschhemmenden Eigenschaften nicht durch abgelagerte Feststoffe vermindert werden.