Abschnitt 18 - Zu § 6 Abs. 1:
Geeignete Absturzsicherungen sind z.B. 1 m hohe fest angebrachte Geländer oder entsprechend hochgezogene Umfassungswände.
Hinsichtlich Ausführung der Geländer siehe § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Bei Schrägen mit einer Böschungsneigung bis 1 : 1 können geeignete Bepflanzungen eine Sicherungsmaßnahme sein.