§ 33 - Arbeiten an und auf dem Wasser
Besteht bei Arbeiten an und auf dem Wasser Ertrinkungsgefahr, müssen die Versicherten so gesichert sein, daß ein Hineinstürzen vermieden wird. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muß eine geeignete Sicherung gegen Ertrinken auf andere Weise vorgesehen werden.