Vorherige Seite Nächste Seite § 31 - Betrieb von AnlagenDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abwassertechnische Anlagen und Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und entsprechend der Betriebsanweisung nach § 25 betrieben werden. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 31 - Betrieb von AnlagenDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abwassertechnische Anlagen und Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und entsprechend der Betriebsanweisung nach § 25 betrieben werden.