§ 29 - Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
In den als explosionsgefährdet gekennzeichneten Bereichen dürfen sich Versicherte nur so lange aufhalten, wie sie dort Arbeiten auszuführen haben.
In den als explosionsgefährdet gekennzeichneten Bereichen dürfen sich Versicherte nur so lange aufhalten, wie sie dort Arbeiten auszuführen haben.