DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

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§ 26 - Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit in abwassertechnischen Anlagen und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen über

  • Sicherheitsbestimmungen,

  • Betriebsanweisung

    und

  • die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen

zu unterweisen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten und eine Teilnehmerliste geführt wird.