DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

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§ 18 - Entschwefelungsnlagen

(1) Entschwefelungsanlagen müssen mit technischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die beim Zumischen von Luft zu Faulgas in der Mischstrecke sicherstellen, daß

  1. 1.

    Luft nicht in diejenige Leitung gelangen kann, durch die Faulgas zugeführt wird,

  2. 2.

    Faulgas nicht in die Luftleitung eindringen kann,

  3. 3.

    die Luftzufuhr unterbrochen wird, bevor eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre entsteht.

(2) Durch eine Temperaturüberwachung muß sichergestellt sein, daß das Faulgas im Entschwefelungsbehälter eine Temperatur von 60 °C nicht überschreitet.

(3) Entschwefelungsanlagen müssen mit technischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die beim Nachfüllen und bei der Entnahme von Reinigungsmasse

  1. 1.

    den Luftzutritt in den Entschwefelungsbehälter gering halten

    und

  2. 2.

    eine Selbstentzündung der austretenden Reinigungsmasse sowie eine Gesundheitsgefährdung durch entweichendes Faulgas verhindern.

(4) An Entschwefelungsanlagen müssen Leitungen zur Umleitung des Faulgases vorhanden sein.

(5) Faulgasführende Zu- und Ableitungen müssen mit wirksamen flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet sein.