§ 18 - Entschwefelungsnlagen
(1) Entschwefelungsanlagen müssen mit technischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die beim Zumischen von Luft zu Faulgas in der Mischstrecke sicherstellen, daß
- 1.
Luft nicht in diejenige Leitung gelangen kann, durch die Faulgas zugeführt wird,
- 2.
Faulgas nicht in die Luftleitung eindringen kann,
- 3.
die Luftzufuhr unterbrochen wird, bevor eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre entsteht.
(2) Durch eine Temperaturüberwachung muß sichergestellt sein, daß das Faulgas im Entschwefelungsbehälter eine Temperatur von 60 °C nicht überschreitet.
(3) Entschwefelungsanlagen müssen mit technischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die beim Nachfüllen und bei der Entnahme von Reinigungsmasse
- 1.
den Luftzutritt in den Entschwefelungsbehälter gering halten
und
- 2.
eine Selbstentzündung der austretenden Reinigungsmasse sowie eine Gesundheitsgefährdung durch entweichendes Faulgas verhindern.
(4) An Entschwefelungsanlagen müssen Leitungen zur Umleitung des Faulgases vorhanden sein.
(5) Faulgasführende Zu- und Ableitungen müssen mit wirksamen flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet sein.