DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

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§ 13 - Abwasserpumpwerke

(1) Pumpensümpfe müssen einen Zugang von außen haben und dürfen nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.

(2) Der feste Einbau einer Einstiegsmöglichkeit zu Pumpensümpfen ist nicht erforderlich, wenn weder zu Reinigungs- noch zu Wartungszwecke eingestiegen werden muß.

(3) Pumpen, auch in Naßaufstellung, müssen, soweit sie in explosionsgefährdeten Räumen von abwassertechnischen Anlagen eingesetzt werden, so beschaffen sein, daß von ihnen keine Explosionsgefahr ausgeht.

(4) Pumpenräume und Pumpensümpfe müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein.

(5) Schneckenpumpenanlagen müssen so beschaffen sein, daß eine Reinigung der Schnecken leicht und sicher möglich ist.