DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 12 - Bauwerke zur Abtrennung von Feststoffen aus dem Abwasser

(1) Rechenanlagen, Siebanlagen, Rechengutentwässerungsanlagen und Stetigförderer zum Abtransport der Feststoffe müssen so eingerichtet sein, daß ein Kontakt der Versicherten mit den Feststoffen vermieden wird und ein sicherer Abtransport der Feststoffe gewährleistet ist.

(2) Grubenförmige Absetzplätze für Fahrzeug-Container müssen anfahrseitig mit einer Aufkantung ausgerüstet sein, die ein Abstürzen von Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren verhindert.

(3) Sandfänge müssen mit Hilfseinrichtungen für das Räumen des Sandes ausgerüstet sein.

(4) In belüfteten Sandfängen mit rotierenden Wasserwalzen und Wassertiefen von mehr als 1,35 m muß unmittelbar über der nach unten strömenden Wasserlinie auf ganzer Länge eine geeignete Festhalteeinrichtung zur Selbstrettung vorhanden sein. Die erforderlichen Ausstiegsmöglichkeiten dürfen nicht in der Nähe der Sandtrichter angeordnet und müssen von der Festhalteeinrichtung unmittelbar erreichbar sein.