DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

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§ 11 - Explosionsgefährdete Bereiche

(1) Umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen und oberirdische Räume von Abwasserbehandlungsanlagen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vermieden sind.

(2) Kann in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen bzw. in oberirdischen Räumen von Abwasserbehandlungsanlagen die Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, muß durch zusätzliche Schutzmaßnahmen die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre vermieden sein.

(3) Verkehrswege für Kraftfahrzeuge auf Abwasserbehandlungsanlagen müssen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen angelegt sein.

(4) Explosionsgefährdete Bereiche in Abwasserbehandlungsanlagen sind in einem Ex-Zonen-Plan einzuzeichnen.