§ 9 - Ausstiege
Becken, in denen Ertrinkungsgefahr besteht, müssen in jede für sich abgeschlossenen Beckenteil an günstigen Stellen mit fest eingebauten Notausstiegen ausgerüstet sein.
Becken, in denen Ertrinkungsgefahr besteht, müssen in jede für sich abgeschlossenen Beckenteil an günstigen Stellen mit fest eingebauten Notausstiegen ausgerüstet sein.