Abschnitt 7 - Zu § 6:
Diese Forderungen sind z.B. erfüllt, wenn die optische Raumüberwachung durch eine Videoaufzeichnung mit Daueraufnahme erfolgt. Hierbei ist eine Tonaufzeichnung im Alarmierungsfall sinnvoll. Kameras sollten gut sichtbar angebracht sein.
Siehe auch BG-Information "Kredit- und Geldwechselinstitute; Installationshinweise für optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA)" (BGI 819-5).